Das FSJ Kultur ist ein Bildungs- und Engagementjahr für Jugendliche in Einrichtungen der Kulturarbeit. Grundlage für das “FSJ Kultur von A bis Z” biilden das Gesetz zur Förderung eines Jugendfreiwilligendienstes – im Folgenden JFWD-Gesetz – und darüber hinaus zutreffende rechtliche Regelungen, z.B. formuliert in den Richtlinien der Bundesländer oder Zuwendungsgeber.
Inhaltliche und fachliche Basis für das “FSJ Kultur von A bis Z” ist das Qualitätskonzept für das FSJ Kultur der Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung (BKJ e.V.) in der jeweils gültigen Fassung mit dem zugehörigen – Qualitätsstandards für Träger – Qualitätsstandards für Einsatzstellen – Qualitätsstandards für Bildungstage/Seminar – sowie der pädagogischen Rahmenkonzeption
Altersgrenze
Am FSJ Kultur können Jugendliche und junge Erwachsene unabhängig von ihrem Schulabschluss teilnehmen, sofern sie die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben (je nach Bundesland mit 16, manchmal auch schon mit 15 Jahren). Bezüglich des Höchstalters ist maßgeblich, dass das 27. Lebensjahr während des Freiwilligenjahres nicht vollendet wird.
Anleitung
Die Einsatzstelle benennt eine Fachkraft für die fachliche Anleitung und Begleitung der/des Feiwilligen. Sie sichert die Unterstützung und Beratung der/des Jugendlichen, sie vermittelt ihr/ihm Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zur Bewältigung des Arbeitsalltags und für den weiteren Ausbildungs- und Berufsweg. Wichtig für die Beteiligung der/des Freiwilligen in der Einsatzstelle sind zudem regelmäßige Gespräche und die Integration in Teamberatungen.
Arbeitgeber
Arbeitgeber ist nach dem JFWD-Gesetz und der entsprechend der konkreten vertraglichen Regelung der Träger oder die jeweilige kulturelle Einrichtung als Einsatzstelle.
Arbeitslosengeld
Für die Freiwilligen sind von der Einsatzstelle bzw. vom Träger Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzuführen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil).
Wenn Freiwillige im Anschluss an das FSJ Kultur nicht direkt einen Ausbildungs- oder Studienplatz finden, müssen sie sich rechtzeitig (3 Monate vor Beendigung des FSJ Kultur) bei der Agentur für Arbeit melden, um Ansprüche geltend machen zu können bzw. weiter versichert zu sein. Auch Freiwillige, die das FSJ Kultur vorzeitig beenden, müssen sich arbeitslos melden, wenn sich nicht direkt eine Ausbildung oder Studium anschließt. Es besteht bei vollständiger Ableistung des FSJ Kultur (12 Monate) Anspruch auf Arbeitslosengeld. In welcher Höhe und für wie lange ergibt sich aus den jeweils aktuell zutreffenden rechtlichen Regelungen.
Arbeitsmarktneutralität
Freiwillige üben praktische Hilfstätigkeiten aus, die kein Beschäftigungsverhältnis begründen. Der Grundsatz der Arbeitsmarktneutralität besagt, dass jeder Missbrauch des freiwilligen Einsatzes der Jugendlichen als Arbeitskräfte untersagt ist. Die Übertragung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten ist jeweils im Einzelfall zu klären.
Arbeitsschutz
-> Rechtsverhältnis
Arbeitsunfall
Ein Arbeitsunfall ist unverzüglich von der Einsatzstelle bzw. dem Träger (entsprechend des Verwal-tungsmodells des Trägers) der Berufsgenossenschaft zu melden. Ein Unfall auf dem Arbeitsweg und während der Seminarzeit gilt ebenfalls als Arbeitsunfall.
Arbeitszeit
Das FSJ Kultur ist eine Vollzeit-Beschäftigung; die wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 40 Stunden. Sie orientiert sich an den Arbeitszeiten der jeweiligen Einsatzstelle. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Überstunden oder Wochenenddienste werden zeitnah mit Freistunden abgegolten. Die Seminare gelten als Arbeitszeit.
Ausland
Das FSJ kann nach dem JFWD-Gesetz auch in einer Einsatzstelle im Ausland geleistet werden, wenn der zuständige FSJ-Träger seinen Sitz in Deutschland hat. Eventuelle Möglichkeiten für Auslandeinsätze im FSJ Kultur sind bei den Trägern zu erfragen.
Ausländer/innen im FSJ Kultur
Ausländer/innen, die ein FSJ Kultur leisten möchten, benötigen dazu eine Aufenthaltsgenehmigung und müssen sich bei der Einwohnermeldebehörde registrieren lassen. Eine Arbeitserlaubnis ist nicht erforderlich.
Ausweis
Freiwillige erhalten für die Zeit ihres FSJ Kultur einen Ausweis, mit dem sie z. T. Vergünstigungen im öffentlichen Personennahverkehr bzw. beim Besuch von staatlichen und kommunalen Einrichtungen (z.B. Museum, Schwimmbad, Volkshochschule) entsprechend der Ermäßigungen für Schüler/innen, Azubis oder Student/innen erhalten. Die konkreten Regelungen sind vor Ort zu erfragen, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Beginn
Der reguläre Beginn eines FSJ-Kultur-Jahres ist der 01. September eines jeden Jahres.
Berufsgenossenschaft
Die Freiwilligen im FSJ sind von der Einsatzstelle bzw. dem Träger (entsprechend der konkreten ver-traglichen Regelung) bei der Berufsgenossenschaft anzumelden.
Bescheinigung
Zu Beginn des FSJ Kultur erhalten Freiwillige vom Träger eine Bescheinigung über ihren Status zum Nachweis gegenüber Behörden. Bei ordnungsgemäßer Ableistung des FSJ Kultur (inkl. Der 25 Seminar- und Bildungstage) erhalten die Freiwilligen vom Träger eine rückwirkende Bestätigung über ihre Teilnahme. Die Einsatzstellen sind nicht berechtigt, Teilnahmebestätigungen für das FSJ Kultur auszustellen.
Betreuung durch den Träger
-> Pädagogische Begleitung
Bewerbung
Interessent/innen für das FSJ Kultur reichen ihre Bewerbung zentral über ein Onlineverfahren (www.bewerbung.fsjkultur.de) ein. Der Bewerbungsschluss ist der 31. März eines jeden Jahres. Der Träger in dem Bundesland, in dem die/der Jugendliche einen Einsatz anstrebt, ist zuständig für die Vorauswahl und die Weitervermittlung der Bewerber/innen. Entstehende Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen werden in der Regel nicht übernommen. Hinweis: Für ein FSJ Kultur in Baden-Württemberg ist keine Online-Bewerbung möglich. Die LKJ Baden-Württemberg e.V. informiert über die Bewerbungsmöglichkeiten unter: www.lkjbw.de. Im Saarland werden aktuell keine Plätze im FSJ Kultur angeboten. Interessierte Einrichtungen wenden sich an den Träger hinsichtlich der Anerkennung als Einsatzstelle in ihrer Region.
Datenschutz
Personenbezogene Daten der Freiwilligen unterliegen dem Datenschutz und sind gemäß § 12 des JFWD-Gesetzes zu schützen. Mit Einwilligung der Freiwilligen können der Name und die Dienstzeit zur Kon-taktpflege oder zu wissenschaftlichen zwischen gespeichert werden.
Dauer
Das FSJ Kultur wird in der Regel zwölf Monate geleistet; regulärer Beginn ist der 1. September, es endet am 31. August eines jeden Jahres. Die Mindestdauer zur Anerkennung des FSJ beträgt sechs Monate.
Einsatzfelder
Die Einsatzfelder im FSJ Kultur umfassen unterstützende Tätigkeiten in gemeinwohlorientierten Einrichtungen und Projekten der Jugendkulturarbeit, in Kultureinrichtungen oder in Einrichtungen und Pro-jekten der Jugendhilfe/Jugendarbeit mit einem kulturellen Tätigkeitsschwerpunkt.
Einsatzstelle
Die kulturelle Einrichtung, in der die/der Freiwillige arbeitet, ist die Einsatzstelle. Sie ist u. a. für die fachliche und persönliche Begleitung der Freiwilligen und alle Fragen der konkreten Arbeit zuständig.
Einsatzstellenbesuch
Die pädagogische Fachkraft des FSJ-Kultur-Trägers besucht die/den Freiwillige/n während des Freiwilligenjahres in der Einrichtung. Ziel ist es, sich über die Arbeit der Einrichtung und der/des Jugendlichen zu informieren, Entwicklungsprozesse zu initiieren und zu moderieren oder in Konfliktfällen zu vermitteln. Der Träger führt Gespräche mit der/dem Freiwilligen und der/dem Begleiter/in in der Einsatzstelle über die Bildungserfahrungen, den Arbeitsalltag und die Projektarbeit der/des Freiwilligen. Er macht sich ein Bild über die Gewährleistung der Rahmenbedingungen und die Umsetzung der FSJ Kultur Konzeption vor Ort.
Einsatzstellentreffen und – qualifizierung
Der Träger ist zuständig für die Vernetzung und Weiterbildung von Einsatzstellen. Er organisiert den Fachaustausch auf regionaler und überregionaler Ebene. Einsatzstellentreffen finden mindestens einmal jährlich statt. Sie bieten den Leiter/innen der Einsatzstellen und den Mentorinnen und Mentoren der Freiwilligen die Möglichkeit des Austauschs, der Vernetzung und Weiterbildung.
Fahrtkosten
Mit ihrem Ausweis können Freiwillige in der Regel für Wochen- bzw. Monatskarten des Öffentlichen Personen-Nahverkehrs (ÖPNV) den vergünstigten Tarif für Auszubildende bzw. Student/innen erhalten (laut Berechtigungskarte der Deutschen Bahn auch zur Benutzung von Schüler-Karten). Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Gebührenbefreiungen
Freiwillige mit eigener Haushaltsführung können sich während des FSJ Kultur bei der Krankenkasse Zuzahlungen erstatten lassen, wenn die Eigenbeteiligungen an beispielsweise Praxis- und Rezeptgebühren oder Behandlungskosten 70 Euro (2% vom Einkommen) im Kalenderjahr übersteigen.
Eine Anspruch auf Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren (beim Einwohnermeldeamt, Bürgerbüro oder Sozialamt) besteht nicht, kann aber ebenso beantragt werden wie eine Ermäßigung der Tele-fongebühren (bei der Telekom, in der Regel an die Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren gebunden).
Gesetz
Gesetzliche Grundlage für das FSJ Kultur ist das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG), in dem das kulturelle Einsatzfeld ausdrücklich benannt wird. Das JFDG ist veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2008 Teil 1 Nr. 19 vom 26. Mai 2008, Seite 842 ff.. Darüber hinaus gelten die jeweiligen Gesetze und Richtlinien des Bundeslandes, das Qualitätskonzept des FSJ Kultur sowie die Festlegungen, niedergelegt in der Vereinbarung zwischen dem Träger und der Einsatzstelle. Dies schließt für die Verträge mit anerkannten Kriegsdienstverweigerern auch die Kriegsdienstverweigerer – Zuschussverordnung (KDVZuschV) in Ihrer Änderung vom 30. März 2010 (BGBI. 2010, Teil I, Nr. 13 vom 1. April 2010, S.339) ein, insbesondere den§3 Abs. 2.
Haftpflicht
Die Einsatzstelle informiert die/den Freiwillige/n zu Beginn des Einsatzes darüber, welche Tätigkeiten übernommen werden dürfen, welche Fachkräfte für die Anleitung und Betreuung zuständig sind und welche Tatbestände im Rahmen der Dienstpflicht durch eine Haftpflichtversicherung der Einsatzstelle abgesichert sind.
Jugendarbeitsschutzgesetz
Bei Freiwilligen unter 18 Jahren findet das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung (z.B. keine Nachtarbeit, längere Urlaubszeit, gesonderte Pausenregelungen).
Kindergeld
Für Kindergeld und Kinderfreibeträge sowie weitere kinderbezogene Leistungen ist die Ableistung eines FSJ Kultur weitestgehend gleichbedeutend mit Zeiten der Schul- und Berufsausbildung; sie werden gewährt, wenn das Gesamteinkommen des Kindes den Betrag von 7.680 Euro im Jahr (Stand: 01.01.2004) nicht übersteigt. Auf den Ausbildungsfreibetrag von bis zu 924 Euro besteht kein Anspruch.
Krankenversicherung
Während der Dauer des FSJ Kultur sind Freiwillige als eigenständige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit nicht mehr über ihre Eltern versichert. Nach dem FSJ Kultur ist der Eintritt in die Familienversicherung wieder möglich. Freiwillige, deren Eltern privat versichert sind, müssen auch in eine gesetzliche Krankenkasse eintreten und sollten während des FSJ Kultur die private Versicherung ruhen oder parallel laufen lassen.
Krankheitsfall
Die Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel spätestens am dritten Tag einer Krankheit vom Arzt zu bescheini-gen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist, wie im Vertrag festgelegt, der Einsatzstelle bzw. dem Träger vorzulegen. Im Krankheitsfall der Freiwilligen werden bis zur Dauer von sechs Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt. Bei einer Krankheit, die länger währt, übernimmt die Krankenversicherung die gesetzlich geregelten Leistungen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des FSJ Kultur.
Kündigung
Freiwillige verpflichten sich in der Regel für ein Jahr. Der Vertrag kann aus einem wichtigen Grund, z. B. bei Erhalt eines Studien- oder Ausbildungsplatzes, gekündigt werden. Kündigungen müssen sowohl beim Träger als auch bei der Einsatzstelle den vertraglichen Regelungen gemäß schriftlich erfolgen und zwischen allen drei Partnern abgesprochen sein. Der Urlaubsanspruch verringert sich entsprechend.
Lohnsteuerkarte
Die Lohnsteuerkarte der/des Freiwilligen muss vor Beginn des FSJ Kultur dem Träger bzw. der Einsatzstelle vorliegen. Sie ist beim Einwohnermeldeamt der Stadt oder Gemeinde des Erstwohnsitzes erhältlich.
Meldepflicht
Wenn Freiwillige für das FSJ Kultur umziehen, müssen sie sich innerhalb einer Woche beim Einwohnermeldeamt des ersten oder zweiten Wohnsitzes anmelden, sonst wird ein Bußgeld von der Behörde erhoben.
Nebentätigkeit
Das FSJ wird ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit geleistet. Daraus ergibt sich, dass die volle Arbeitskraft der Einrichtung zur Verfügung gestellt wird. Nebentätigkeiten müssen vom Träger und von der Einsatzstelle genehmigt werden. Bei Nebentätigkeiten ergibt sich eine Versteuerung des Taschengeldes, wenn die Grenze des Freibetrages überschritten wird.
Pädagogische Begleitung
Das JFWD-Gesetz regelt den Umfang der pädagogischen Begleitung. Verantwortlich für die Umsetzung des gesetzlichen Bildungsauftrags sind die Träger gemeinsam mit den Einsatzstellen. Grundlage bildet die Pädagogische Rahmenkonzeption des FSJ Kultur. Die pädagogische Begleitung umfasst die fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch die pädagogische Fachkraft des Trägers und der Einsatzstelle sowie die Seminararbeit.
Personalbogen
Der Personalbogen ist bis spätestens zwei Wochen vor Beginn des Freiwilligendienstes auszufüllen und bei dem Träger und der Einsatzstelle einzureichen.
Praktikum
Das FSJ wird bei einigen Ausbildungen als Vorpraktikum anerkannt. Nähere Informationen sind bei der jeweiligen Ausbildungsstelle zu erfragen.
Praxisgebühr
Versicherte, die ein FSJ Kultur ableisten müssen die im Gesetz vorgesehenen Zuzahlungen (hierzu gehört auch die Praxisgebühr) leisten. Die Praxisgebühr ist erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Im Kalenderjahr sollten Versicherte nur mit Zuzahlungen in Höhe von 2 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt belastet sein (Belastungsgrenze). Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belastungsgrenze nur 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Diese Voraussetzungen sind entsprechend nachzuweisen. Bei Überschreiten der Belastungsgrenze werden die geleisteten Zuzahlungen über der benannten
Grenze auf Antrag zum Ende des Kalenderjahres von der Krankenkasse erstattet.
Projekt
Während des FSJ Kultur hat die/der Freiwillige die Möglichkeit, eigenverantwortlich ein kulturelles Projekt zu verwirklichen. Das Projekt wird auf Grundlage eigener Ideen selbstständig nach Absprache mit und unter fachlicher Begleitung der Einsatzstelle entwickelt. Die Freiwilligen verantworten das Projekt-management (Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation).
Qualität im FSJ Kultur
Das FSJ Kultur unterliegt einem kontinuierlichen Qualitätsentwicklungsprozess, für den die Bundesver-einigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung (BKJ) e.V. in Zusammenarbeit mit dem Trägerverbund die Verantwortung trägt. Im Qualitätskonzept und in der Pädagogischen Rahmenkonzeption sind die Wirkungsziele des FSJ Kultur niedergelegt und Qualitätsstandards für Träger, für Einsatzstellen und für Bildungstage/Seminare formuliert. Die Träger, Einsatzstellen und Freiwilligen gestalten den Qualitäts-entwicklungsprozess dialogisch und verpflichten sich zur Evaluation.
Rechtsverhältnis
Obwohl Freiwillige und Träger bzw. Einsatzstelle kein Arbeitsverhältnis eingehen, wird der freiwillige Dienst hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften vom Gesetzgeber einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen. Zwischen der/dem Freiwilligen, dem Träger und der Einsatzstelle wird eine privatrechtliche Vereinbarung auf Grundlage des JFWD-Gesetzes geschlossen.
Schweigepflicht
Freiwillige sind verpflichtet – wie auch alle anderen Mitarbeiter/innen in einer Einsatzstelle – über alle betrieblichen und persönlichen Umstände Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des FSJ.
Seminare
Das FSJ Kultur ist ein Bildungsjahr. Der Gesetzgeber schreibt im JFWD-Gesetz für einen zwölfmonatigen Einsatz mindestens 25 Bildungstage verpflichtend vor. Freiwillige nehmen im FSJ Kultur an wenigstens drei fünf- bis sechstägigen Seminaren teil, die der Träger organisiert und durchführt. Ergänzt wird dieses Seminarangebot durch Regionaltreffen, Hospitationen oder frei wählbare Bildungstage (in Werkstätten oder Kursen) in Abstimmung mit dem Träger und der Einsatzstelle. Seminarkosten übernimmt der Träger auf der Basis des Vertrages. Seminarzeit gilt dabei als Arbeitszeit.
Die Seminare ermöglichen den Freiwilligen die Reflexion des FSJ Kultur im Austausch mit anderen Freiwilligen. Sie gewinnen einen Einblick in die kulturpädagogische Praxis, erweitern ihre personalen, sozialen und interkulturellen Kompetenzen für den Lebens- und Berufsweg.
Sozialversicherungsbeiträge
Freiwillige müssen nach dem JFWD-Gesetz sozialversichert werden, wenn sie ein Entgelt (Taschengeld) erhalten. Sie werden rechtlich annähernd so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende, das heißt, sie sind während ihrer freiwilligen Dienstzeit in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgesichert. Die abzuführenden Beiträge werden von der Einsatzstelle oder vom Träger (entsprechend der konkreten vertraglichen Regelung) gezahlt. Die Sozialversicherungsnummer erfragen die Freiwilligen bei ihrer Krankenkasse. Sie muss vor Beginn des FSJ Kultur vorliegen.
Steuern
Das Taschengeld und die Sachbezüge sind wie Lohn oder Gehalt steuerlich zu veranlagen. Im FSJ fallen in der Regel keine Steuern an (bei der Lohnsteuerklasse I), da die Grenze für die Besteuerung unterschritten wird.
Studium
Bei der Bewerbung um einen Studienplatz zählt das FSJ Kultur als Wartezeit.
Tätigkeitsprofil
Das Tätigkeitsprofil ist Bestandteil des Vertrages und benennt die Aufgaben, Einsatz- bzw. Partizipationsmöglichkeiten sowie die Lernziele für die/den Freiwilligen in der Einsatzstelle. Es wird innerhalb des FSJ Kultur ergänzt und fortgeschrieben, z. B. in einer Leistungsvereinbarung.
Taschengeld
Freiwillige im FSJ Kultur erhalten ein Taschengeld von mindestens 280,00 € inkl. pauschaler Sachbezüge. Die Bezüge werden vom Träger oder der Einsatzstelle (entsprechend der konkreten vertraglichen Regelung) jeweils zum Monatsende überwiesen.
Träger
Als bundeszentraler Träger des FSJ Kultur steht die Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung (BKJ) e.V. dem Trägerverbund vor. Als Träger im Trägerverbund fungieren Landesvereinigungen Kulturelle Jugendbildung (LKJ) e.V., die BAG Spielmobile in Bayern, die Landesarbeitsgemeinschaft Arbeit Bildung Kultur Nordrhein-Westfalen und das Kulturbüro Rheinland-Pfalz. Dem Träger obliegt die Steuerung und Koordination des FSJ Kultur sowie Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit. Er ist Vertrags- und An-sprechpartner für die Freiwilligen und für die Einsatzstellen.
Überstundenausgleich
Es ist nicht möglich, Überstunden finanziell abzugelten. Für geleistete Überstunden erhalten die Freiwilligen einen Freizeitausgleich.
Unterkunft
Die Einsatzstellen im FSJ Kultur stellen in der Regel keine Unterkunft.
Urlaub
Im FSJ Kultur besteht frühestens nach drei Monaten Anspruch auf mindestens 24 Tage Urlaub, jedoch nicht auf Urlaubsgeld. Der Urlaub muss in der Einsatzstelle beantragt und dem Träger schriftlich gemeldet werden. Urlaub muss auch während möglicher Schließzeiten der Einrichtung genommen werden. Bei einem kürzeren Einsatz als 12 Monate stehen den Freiwilligen anteilig pro Monat zwei Tage Urlaub zu. Die Seminarzeiten sind vom Urlaub ausgenommen.
Verpflegung
Die Einsatzstellen im FSJ Kultur stellen in der Regel keine Verpflegung.
Vertrag
Der Umfang der gegenseitigen Rechte und Pflichten ist gesetzlich vorgeschrieben. Diese und weitere Absprachen der Partner werden in Form von schriftlichen Verträgen und Vereinbarungen (z. B. zu Zielen, Inhalten, organisatorischen, finanziellen und rechtlichen Verantwortlichkeiten) zwischen dem Träger, der Einsatzstelle und der/dem Freiwilligen getroffen.
Waisenrente
Die Waisenrente (Halb- oder Vollwaisenrente) wird für die Dauer der Teilnahme am FSJ Kultur weitergezahlt.
Wochenenddienst
Im Rahmen der betriebsüblichen Dienstpläne kann der Einsatz auch am Wochenende abgeleistet werden.
Wohngeld
Wenn Freiwillige eine eigene Wohnung oder eigenständige Haushaltsführung beispielsweise in Wohngemeinschaften unterhalten, kann Wohngeld beantragt werden. Die Beantragung des Wohngeldes ist nur am Hauptwohnsitz möglich. Dies ist der Wohnsitz, der als “Mittlepunkt der Lebensbeziehungen” gilt.
Kriterien, die diesen definieren sind unter anderem Aufenthaltsdauer, Lage und Ausgangspunkt des Weges der Arbeits-/Ausbildungsstätte sowie Wohnsitz übriger Familienangehöriger. Die kommunale Behörde entscheidet im Einzelfall über die Bewilligung – ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Zertifikat
Nach regulärer Ableistung des FSJ Kultur bekommt die/der Freiwillige ein Zertifikat, das in engem Austausch zwischen ihr/ihm, dem Träger und der Einsatzstelle erarbeitet wird. Darin beschrieben werden neben den konkreten Tätigkeiten – auch im Rahmen des eigenverantwortlich geführten Projektes – die Bildungs- und Seminararbeit. Darüber hinaus dokumentiert das Zertifikat den Entwicklungsprozess der Freiwilligen du ihre Kompetenzen.
Zivildienstpflichtige
Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die ein FSJ Kultur ableisten, werden nicht zum Zivildienst herangezogen (Änderung des Zivildienstgesetzes – ZDG – vom 1. August 2002). Das FSJ Kultur kann erst nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und muss spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung und vor Vollendung des 23. Lebensjahres angetreten werden. Nur bei Ableistung eines 12-monatigen FSJ Kultur wird der Freiwilligendienst als Zivildienstersatz anerkannt. Wer als anerkannter Kriegsdienstverweigerer ein FSJ Kultur ableistet, wird rechtlich wie ein Freiwilliger und nicht wie ein Zivildienstleistender behandelt.
Zuschläge
Überstunden, Wochenend- und Feiertagsdienste der Freiwilligen dürfen nicht mit finanziellen Zuschlägen vergütet werden.